Änderung § 133b SGB XII vom 07.12.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 133b SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGB12uaÄndG am 7. Dezember 2006 und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 133b SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2006 geltenden Fassung
§ 133b SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 133b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006


vorherige Änderung

 


Personen, die am 1. Dezember 2006 einen Anspruch auf Leistungen nach § 35 Abs. 2 haben, erhalten eine einmalige Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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