Änderung § 44 SGB XII vom 01.01.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SGB XII, alle Änderungen durch Artikel 1 SGBXIIÄndG am 1. Januar 2014 und Änderungshistorie des SGB XII

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§ 44 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 44 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2783
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44 Besondere Verfahrensregelungen


(Text neue Fassung)

§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und Erstattungszahlungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. 2 Bei der Erstbewilligung oder bei einer Änderung der Leistung beginnt der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist oder die Voraussetzungen für die Änderung eingetreten und mitgeteilt worden sind. 3 Bei einer Erstbewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt. 4 Führt eine Änderung nicht zu einer Begünstigung des Berechtigten, so beginnt der neue Bewilligungszeitraum am Ersten des Folgemonats.

(2) Eine Leistungsabsprache nach § 12 kann im Einzelfall stattfinden.

vorherige Änderung

 


(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht anzuwenden.




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