Änderung § 42 SGB XII vom 01.01.2016

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§ 42 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 42 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Umfang der Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 42 Bedarfe


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Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:



Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden,

2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels,

3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,



4. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels; bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Bedarfe für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen *) für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zugrunde zu legen,

5. ergänzende Darlehen nach § 37 Absatz 1.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Nur das erste Auftreten von 'Aufwendungen' wurde hier durch Artikel 1 Nr. 12 c) G. v. 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) ersetzt.




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