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Änderung § 138 SGB XII vom 01.01.2016

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§ 138 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 138 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 138 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012


(Text neue Fassung)

§ 138 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regelbedarfsstufen werden in zwei Stufen zum 1. Januar 2012 wie folgt fortgeschrieben:

1. Abweichend von § 28a Absatz 2 und § 40 werden die Regelbedarfsstufen mit der Veränderungsrate des Mischindexes fortgeschrieben, die sich ergibt aus der Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli 2009 beginnt und mit dem 30. Juni 2010 endet, gegenüber dem Jahresdurchschnittswert 2009; die Veränderungsrate beträgt 0,75 vom Hundert;

2. die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 nach Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 4 Satz 5 für jede Regelbedarfsstufe ergebenden Beträge werden nach § 28a fortgeschrieben.