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Änderung § 116a SGB XII vom 01.01.2017

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§ 116a SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 116a SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 116a Rücknahme von Verwaltungsakten


(Text alte Fassung)

Für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts gilt § 44 Absatz 4 Satz 1 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(Text neue Fassung)

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,

2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

(heute geltende Fassung) 

 
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