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Änderung § 63 SGB XII vom 01.01.2017

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§ 63 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 63 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63 Häusliche Pflege


(Text neue Fassung)

§ 63 Leistungen für Pflegebedürftige


vorherige Änderung

1 Reicht im Fall des § 61 Abs. 1 häusliche Pflege aus, soll der Träger der Sozialhilfe darauf hinwirken, dass die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen wird. 2 Das Nähere regeln die §§ 64 bis 66. 3 In einer stationären oder teilstationären Einrichtung erhalten Pflegebedürftige keine Leistungen zur häuslichen Pflege. 4 Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches, soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2 ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen. 5 Die vorrangigen Leistungen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflegehilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind anzurechnen. 6 § 39 des Fünften Buches bleibt unberührt.



(1) 1 Die Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5

1. häusliche Pflege in Form von

a) Pflegegeld (§ 64a),

b) häuslicher Pflegehilfe (§ 64b),

c) Verhinderungspflege (§ 64c),

d) Pflegehilfsmitteln (§ 64d),

e) Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes (§ 64e),

f) anderen
Leistungen (§ 64f),

2. teilstationäre Pflege (§ 64g),

3. Kurzzeitpflege (§ 64h),

4. einen Entlastungsbetrag (§ 64i) und

5. stationäre Pflege (§ 65).

2 Die Hilfe
zur Pflege schließt Sterbebegleitung mit ein.

(2) Die Hilfe zur Pflege umfasst
für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1

1. Pflegehilfsmittel (§ 64d),

2. Maßnahmen zur Verbesserung
des Wohnumfeldes (§ 64e) und

3. einen Entlastungsbetrag (§ 66).

(3) 1 Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets zu erbringen. 2
§ 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 Absatz 5 des Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.