Änderung § 64d SGB XII vom 01.01.2017

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§ 64d SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 64d SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

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§ 64d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64d Pflegehilfsmittel


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(1) 1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die

1. zur Erleichterung der Pflege der Pflegebedürftigen beitragen,

2. zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder

3. den Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

2 Der Anspruch umfasst die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

(2) Technische Pflegehilfsmittel sollen den Pflegebedürftigen in geeigneten Fällen leihweise zur Verfügung gestellt werden.




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