Änderung § 64i SGB XII vom 01.01.2017

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§ 64i SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 64i SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

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§ 64i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 64i Entlastungsbetrag bei den Pflegegraden 2, 3, 4 oder 5


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1 Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. 2 Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur

1. Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen,

2. Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags oder

3. Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.




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