Änderung § 8 SGB XII vom 25.07.2017

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§ 8 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 8 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Leistungen


Die Sozialhilfe umfasst:

1. Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),

2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),

3. Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),

(Text alte Fassung)

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60),

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66),

(Text neue Fassung)

4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a),

5. Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),

6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),

7. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)

sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.



 



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