Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 141 SGB XII vom 28.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 141 SGB XII und Änderungshistorie des SGB XII

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 141 SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 141 SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 575
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 141 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel werden für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(2) 1 Abweichend von § 2 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 2 und 5, § 27 Absatz 1 und 2, § 39, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1, § 43a Absatz 2 und § 90 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären.

(3) 1 Abweichend von § 35 und § 42a Absatz 1 gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2 Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 35 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 genannte Frist anzurechnen ist. 3 Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

(4) Sofern Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 44a Absatz 1 vorläufig oder Geldleistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden; § 44a Absatz 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

(5) 1 Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag einmalig als gestellt. 2 Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. 3 Soweit nach Absatz 4 bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1 vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs Monate vorläufig. 4 § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewilligung zu entscheiden ist.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.