Zweiter Abschnitt - Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)

Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-12 Sozialgesetzbuch
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Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe
Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 100 (aufgehoben)
§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

Zwölftes Kapitel Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Zweiter Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 100 (aufgehoben)


§ 100 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 2. Dezember 2006 BGBl. I S. 2670 m.W.v. 1. April 2007

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§ 101 Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel



(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.

(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



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