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Synopse aller Änderungen des SGB XII am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 266 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XII.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB XII a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
SGB XII n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 266 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze nach § 28 sowie ihre Fortschreibung.

§ 69 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Abgrenzung des Personenkreises nach § 67 sowie über Art und Umfang der Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 erlassen.

§ 96 Verordnungsermächtigungen


(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens nach § 82, insbesondere der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit bestimmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder sonstigen Geldwerte im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 9 bestimmen.

§ 119 Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit



1 Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit

1. dies zur Durchführung des Forschungsvorhabens erforderlich ist, insbesondere das Vorhaben mit anonymisierten oder pseudoanonymisierten Daten nicht durchgeführt werden kann, und

2. das öffentliche Interesse an dem Forschungsvorhaben das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einem Ausschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.



2 Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten. 3 Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen. 4 Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 120 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mit Zustimmung des Bundesrates



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und

2. das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 129 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierfür im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Nähere regeln über

a) den Kreis der Auskunftspflichtigen nach § 125 Abs. 2,

b) die Gruppen von Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,

c) die Empfänger bestimmter einzelner Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel,

d) den Zeitpunkt der Erhebungen,

e) die erforderlichen Erhebungs- und Hilfsmerkmale im Sinne der §§ 122 und 123 und

f) die Art der Erhebung (Vollerhebung oder Zufallsstichprobe).