SGB XII a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | SGB XII n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670 |
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(Text alte Fassung) § 100 Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung | (Text neue Fassung)§ 100 (aufgehoben) |
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Schlussprotokoll zur Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBl. 1953 II S. 31) genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die für die Leistung von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 4 örtlich zuständig wären. |