Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe (GastErgErh1986V k.a.Abk.)

V. v. 20.03.1986 BGBl. I S. 362; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 894
Geltung ab 05.04.1986; FNA: 708-22-1 Wirtschaftsstatistik
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1



Die gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes im Jahre 1987 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1986 vorgesehene Ergänzungserhebung im Gastgewerbe wird im Jahre 1988 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1987 durchgeführt.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Handelsstatistikgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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