Auf Grund des §
10 Nr. 2 des
Handelsstatistikgesetzes vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Die gemäß §
1 Abs. 2 Nr. 3 des
Handelsstatistikgesetzes im Jahre 1987 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1986 vorgesehene Ergänzungserhebung im Gastgewerbe wird im Jahre 1988 für das Kalender- oder Geschäftsjahr 1987 durchgeführt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des
Handelsstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.