Änderung § 6 PublG vom 29.05.2009

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§ 6 PublG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung
§ 6 PublG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1 und 2, § 318 Abs. 1, 3 bis 7, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. 2 Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß.

(2) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4 beachtet worden ist.

vorherige Änderung

(3) Der Abschlußprüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, von den Gesellschaftern gewählt. Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser den Abschlußprüfer. Bei anderen Unternehmen wird der Abschlußprüfer, sofern über seine Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprüfer.



(3) 1 Der Abschlußprüfer wird bei Personenhandelsgesellschaften, soweit nicht das Gesetz, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen, von den Gesellschaftern gewählt. 2 Handelt es sich um das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so bestellt dieser den Abschlußprüfer. 3 Bei anderen Unternehmen wird der Abschlußprüfer, sofern über seine Bestellung nichts anderes bestimmt ist, vom Aufsichtsrat gewählt; hat das Unternehmen keinen Aufsichtsrat, so bestellen die gesetzlichen Vertreter den Abschlußprüfer.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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