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Änderung § 9 PublG vom 01.04.2012

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§ 9 PublG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 PublG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 47 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers


(Text neue Fassung)

§ 9 Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers


vorherige Änderung

(1) Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.



(1) 1 Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens haben für dieses den Jahresabschluß und die sonst in § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Unterlagen, soweit sie aufzustellen sind, in sinngemäßer Anwendung des § 325 Abs. 1, 2, 2a, 2b, 4 bis 6, § 328 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen. 2 § 329 Abs. 1 und 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute brauchen die Gewinn- und Verlustrechnung und den Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses nicht offenzulegen, wenn sie in einer Anlage zur Bilanz die nach § 5 Abs. 5 Satz 3 erforderlichen Angaben aufnehmen.

(3) In der Bilanz von Personenhandelsgesellschaften dürfen bei der Offenlegung die Kapitalanteile der Gesellschafter, die Rücklagen, ein Gewinnvortrag und ein Gewinn unter Abzug der nicht durch Vermögenseinlagen gedeckten Verlustanteile von Gesellschaftern, eines Verlustvortrags und eines Verlustes in einem Posten 'Eigenkapital' ausgewiesen werden.