Änderung § 19a PublG vom 17.06.2016

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§ 19a PublG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 19a PublG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen


vorherige Änderung

 


Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist,

1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.




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