§ 19a PublG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 19a PublG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19a (neu) | (Text neue Fassung)§ 19a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats nach § 7 Satz 5 oder als Mitglied eines nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 7 Satz 6 eingerichteten Prüfungsausschusses eines Unternehmens, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 20 Absatz 2a, 2b oder Absatz 2c bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |