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§ 3 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)

Artikel 11 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1413; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 116-1 Gremienbesetzung
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§ 3 Berufende Stelle, vorschlagsberechtigte Stellen



(1) Berufende Stelle im Sinne dieses Abschnitts ist der Bundespräsident, die Bundesregierung, ein Bundesministerium oder eine diesem nachgeordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde oder eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese die Mitgliedschaft von Personen in einem Gremium im eigenen oder im Geschäftsbereich einer der anderen in diesem Absatz genannten Stellen (Gremium im Bereich des Bundes) durch Berufungsakt unmittelbar begründet. Ist für die Berufung der Beschluß der Bundesregierung erforderlich, gilt dieser Beschluß als die Mitgliedschaft unmittelbar begründender Berufungsakt im Sinne des Satzes 1.

(2) Vorschlagsberechtigte Stellen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die gesellschaftlichen Institutionen, Organisationen, Verbände und Gruppen,

2.
der Bundespräsident, die Bundesregierung, die Bundesministerien oder diesen nachgeordnete Behörden, die Bundesoberbehörden oder die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

3.
andere Behörden und öffentliche Einrichtungen und

4.
sonstige Stellen,

die berechtigt sind, Personen als Mitglieder für Gremien im Bereich des Bundes zu benennen oder vorzuschlagen.

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Zitierungen von § 3 BGremBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGremBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BGremBG Geltungsbereich
... unbeschadet ihrer Bezeichnung, soweit der Bund für deren Mitglieder Berufungsrechte (§ 3 Abs. 1) oder Entsendungsrechte (§ 6) hat. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für ...