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§ 5 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)

Artikel 11 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1413; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 116-1 Gremienbesetzung
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§ 5 Berufung



Bei der Berufung von Mitgliedern in Gremien im Bereich des Bundes hat die berufende Stelle Frauen und Männer mit dem Ziel ihrer gleichberechtigten Teilhabe zu berücksichtigen. Ist die Bundesregierung berufende Stelle, so ist das in Satz 1 genannte Verfahren innerhalb der zuständigen Bundesministerien auf den Vorschlag an das Bundeskabinett entsprechend anzuwenden.