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§ 7 - Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG)

Artikel 11 G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406, 1413; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642
Geltung ab 01.09.1994; FNA: 116-1 Gremienbesetzung
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§ 7 Entsendung



(1) Ist ein Bundesministerium oder eine diesem nachgeordnete Behörde, eine Bundesoberbehörde oder eine bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts entsendende Stelle, so sind der für die Entscheidung über die Entsendung zuständigen Person schriftliche Vorschläge vorzulegen. Ist die Bundesregierung entsendende Stelle, so ist das in Satz 1 und den Absätzen 2 und 3 genannte Verfahren innerhalb der zuständigen Bundesministerien oder des zuständigen Bundeskanzleramtes auf den Vorschlag an das Bundeskabinett entsprechend anzuwenden.

(2) Bei den Vorschlägen ist für jeden auf die entsendende Stelle entfallenden Sitz jeweils eine Frau und ein Mann zu benennen, soweit Personen verschiedenen Geschlechts mit der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung und Qualifikation zur Verfügung stehen. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Die entsendende Stelle hat bei der Entsendung von Mitgliedern in Gremien außerhalb des Bereichs des Bundes Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen.

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Zitierungen von § 7 BGremBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGremBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGremBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BGremBG Vorschlagsverfahren bei der Berufung
... berufende Stelle ist, so findet anstelle des Verfahrens nach Absatz 1 das Verfahren nach § 7 Anwendung. (4) Ist die Bundesregierung vorschlagsberechtigte Stelle, so ist das in den ...