Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG§124V k.a.Abk.)

V. v. 02.01.1975 BGBl. I S. 209
Geltung ab 15.01.1975; FNA: 454-1-1-2 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:

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§ 1



Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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