Änderung § 2 AUG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des AUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 AUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 2 AUG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden.

(Text alte Fassung)

(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr.

(Text neue Fassung)

(2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Bundesamt für Justiz wahr.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed