§ 2 AUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 2 AUG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
(1) Die gerichtliche und außergerichtliche Geltendmachung der Unterhaltsansprüche erfolgt über die Zentrale Behörde als Empfangs- und Übermittlungsbehörde. Die Zentrale Behörde verkehrt unmittelbar mit den im Ausland dafür bestimmten Stellen und mit den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof wahr. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufgaben der Zentralen Behörde nimmt das Bundesamt für Justiz wahr. |