§ 12 - Auslandsunterhaltsgesetz (AUG)
Vierter Teil Kosten
§ 12
Für das außergerichtliche Verfahren einschließlich der Entgegennahme und Behandlung der Gesuche durch die Justizbehörden werden weder Gebühren erhoben noch wird die Erstattung von Auslagen verlangt.
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