Gesetz zur Neuordnung der Krankenhausfinanzierung (Krankenhaus-Neuordnungsgesetz - KHNG)

G. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1716
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 826-28-1-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
Eingangsformel
Artikel 1 (Änderungsvorschriften)
Artikel 2 Ablösung der Mischfinanzierung
Artikel 3 und 4 (Änderungsvorschriften)
Artikel 5 Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 6 Berlin-Klausel
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 (Änderungsvorschriften)


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Artikel 2 Ablösung der Mischfinanzierung



1.
bis 3. (Änderungsvorschriften)

4.
(1) (Änderungsvorschrift)

(2) Die auf Absatz 1 beruhenden Teile der Aufwendungserstattungs-Verordnung können auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975, BGBl. I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) geändert worden ist, in Verbindung mit diesem Absatz durch Rechtsverordnung geändert werden.

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Artikel 3 und 4 (Änderungsvorschriften)




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Artikel 5 Neufassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der ab 1. Januar 1986 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 6 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

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Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Vorschriften



(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Vorschriften am 1. Januar 1985 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a, soweit er § 17 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes regelt, Nr. 17 und Nr. 18 tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.

(3) Am 1. Januar 1985 treten außer Kraft:

1.
die Verordnung über die Bildung eines Beirats zur Beratung des Ausschusses für Fragen der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 13. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3004, 3417), geändert durch § 4 der Verordnung vom 27. September 1977 (BGBl. I S. 1869),

2.
die Verordnung über die Abgrenzung und die durchschnittliche Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern in Krankenhäusern vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2355).

(4) Die Übergangsregelungen des Artikels 1 Nr. 27 (§ 29 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) bleiben unberührt.



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