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Verfahrens-, Bußgeld- und Schlußvorschriften - Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal (IntGesVsHfDV k.a.Abk.)

V. v. 11.11.1971 BGBl. I S. 1811; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 G. v. 21.03.2013 BGBl. I S. 566
Geltung ab 21.11.1971; FNA: 2126-8-2 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Verfahrens-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 14 (Zu Artikel 37 Abs. 1 und Artikel 42 der Internationalen Gesundheitsvorschriften)



Stellt die Gesundheitsbehörde des Hafens fest, daß sich an Bord eines Schiffes infizierte oder ansteckungsverdächtige Personen befinden, so hat sie die oberste Landesgesundheitsbehörde und das Robert Koch-Institut unverzüglich zu unterrichten. Beim Einlaufen in den Nord-Ostsee-Kanal ist außerdem die Verwaltung des Kanals zu benachrichtigen.


§ 14a



Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 3a Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
ein nach § 3 Abs. 2 Satz 1 gesperrtes Schiff betritt oder als Kapitän oder als Besatzungsmitglied das Betreten eines solchen Schiffes gestattet,

2.
als Kapitän oder als Schiffsarzt entgegen § 4 Abs. 2 oder 3 oder § 10 die Signale nicht oder nicht richtig zeigt oder übermittelt oder vorzeitig entfernt,

3.
entgegen § 5 als Kapitän das Schiff nicht den vorgeschriebenen Hafen anlaufen läßt oder als Kapitän oder als Schiffsarzt das Schiff bei dem hafenärztlichen Dienst nicht meldet,

4.
als Kapitän, Besatzungsmitglied oder Fahrgast entgegen § 11 Satz 1 mit dem Land Verbindung aufnimmt oder

5.
als Kapitän entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 Schiffsräume oder Gegenstände nicht unter sicherem Verschluß hält oder halten läßt.


§ 15



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 auch im Land Berlin.


§ 16



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Mai 1951 (Vorschriften Nr. 2 der Weltgesundheitsorganisation) in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 502) außer Kraft.