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§ 4 - Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 421-1-5 Gebrauchsmusterrecht
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§ 4 Anmeldungsunterlagen



(1) Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.

(2) 1Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. 2Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.

(3) Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

(4) Die Unterlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
1Als Blattgröße ist nur das Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden. 2Die Blätter sind im Hochformat und nur einseitig und mit 1 1/2-Zeilenabstand zu beschriften. 3Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn es sachdienlich ist.

2.
1Als Mindestränder sind auf den Blättern des Antrags, der Schutzansprüche und der Beschreibung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:

Oberer Rand 2 Zentimeter,

linker Seitenrand 2,5 Zentimeter,

rechter Seitenrand 2 Zentimeter,

unterer Rand 2 Zentimeter.

2Die Mindestränder können den Namen, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Anmelders und das Aktenzeichen der Anmeldung enthalten.

3.
1Es sind ausschließlich Schreibmaschinenschrift, Druckverfahren oder andere technische Verfahren zu verwenden. 2Symbole, die auf der Tastatur der Maschine nicht vorhanden sind, können handschriftlich eingefügt werden.

4.
Das feste, nicht durchscheinende Schreibpapier darf nicht gefaltet oder gefalzt werden und muss frei von Knicken, Rissen, Änderungen, Radierungen und dergleichen sein.

5.
1Gleichmäßig für die gesamten Unterlagen sind schwarze, saubere, scharf konturierte Schriftzeichen und Zeichnungsstriche mit ausreichendem Kontrast zu verwenden. 2Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren.





 

Frühere Fassungen von § 4 GebrMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
aktuell vorher 31.05.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
vom 26.05.2011 BGBl. I S. 996
aktuellvor 31.05.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 GebrMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GebrMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen." 4. § 4 Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Als Blattgröße ist nur das Format 21x 29,7 ...

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
V. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 996
Artikel 2 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... (BGBl. I S. 2159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und jeweils in zwei Stücken" gestrichen.  ...