§ 9 - Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV)

V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 890; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 878
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 421-1-5 Gebrauchsmusterrecht
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§ 9 Fremdsprachige Dokumente


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.

(2) 1Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 6 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(3) 1Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die

1.
nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen und

2.
in englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache eingereicht wurden,

sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nachzureichen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.

(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.

(5) 1Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. 2Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes V. v. 12. Dezember 2018 BGBl. I S. 2446 m.W.v. 1. April 2019

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Frühere Fassungen von § 9 GebrMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2019Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 12.12.2018 BGBl. I S. 2446

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 GebrMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GebrMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GebrMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 PatVuaÄndV Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
... gefasst: „§ 3 Gebrauchsmusteranmeldung". b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Fremdsprachige Dokumente". 2. ... b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Fremdsprachige Dokumente". 2. § 2 wird wie folgt geändert:  ... ist nur das Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) zu verwenden." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Fremdsprachige Dokumente (1) ... (DIN A4) zu verwenden." 5. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Fremdsprachige Dokumente (1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen ...


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