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Änderung § 2 GebrMV vom 04.10.2006

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§ 2 GebrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.10.2006 geltenden Fassung
§ 2 GebrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden.

(Text neue Fassung)

1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.