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Änderung § 2 GebrMV vom 01.04.2019

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§ 2 GebrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 2 GebrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Form der Einreichung


(Text alte Fassung)

1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend.

(Text neue Fassung)

1 Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden. 2 Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

(heute geltende Fassung)