Änderung § 8 GebrMV vom 25.04.2006

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§ 8 GebrMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 8 GebrMV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Abzweigung


(Text alte Fassung)

(1) Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes). Die Inanspruchnahme des Anmeldetags der früheren Patentanmeldung ist nur möglich, wenn die Patentanmeldung nach dem 31. Dezember 1986 eingereicht worden ist (Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15. August 1986, BGBl. I S. 1446).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Hat der Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. 2 Ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht bleibt für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. 3 Das Recht nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung ausgeübt werden (§ 5 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes).

(2) Der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmeldung (§ 5 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes) ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, es sei denn, die Anmeldungsunterlagen stellen bereits die Übersetzung der fremdsprachigen Patentanmeldung dar.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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