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§ 25 - Satzung DG BANK AG (DGBankSa k.a.Abk.)

§ 25



Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.

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