Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.09.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 47 - Approbationsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (TAppO)

Artikel 1 V. v. 10.11.1999 BGBl. I S. 2162; aufgehoben durch § 69 V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 7830-1-5 Organisation und Aufbau
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§ 47 Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel"



In dem Prüfungsfach Lebensmittelkunde einschließlich Querschnittsfach "Lebensmittel" haben die Studierenden ein vom Tier stammendes Lebensmittel, ausgenommen Milch oder Milcherzeugnisse, zu untersuchen, seine Beschaffenheit, Zusammensetzung und Verkehrsfähigkeit zu beurteilen und den Befund niederzuschreiben. Sie haben ferner ihre Kenntnisse über die vom Tier stammenden Lebensmittel, ausgenommen Milch und Milcherzeugnisse, und ihre Bedeutung für die Ernährung des Menschen, über die Technologie der Verarbeitung, über ihre gesundheitlich-hygienische, insbesondere über die mikrobiologische und qualitative Beeinflussung bei der Erzeugung, bei der Be- und Verarbeitung und der Vermarktung einschließlich der Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie über die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Darüber hinaus haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie die möglichen Ursachen für Fehler und Mängel bei der Lebensmittelproduktion von der Urproduktion bis zur Abgabe an den Verbraucher kennen, diese diagnostizieren und durch die Festlegung von kritischen Kontrollpunkten abstellen können.



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