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§ 4 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes



(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes (§ 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) muß folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers

2.
Name und Anschrift des Absenders

3.
Name und Anschrift des Empfängers

4.
Bezeichnung der Kriegswaffen

5.
Nummer der Kriegswaffenliste

6.
Stückzahl oder Gewicht

7.
Name und Anschrift des Beförderers

8.
Zweck der Beförderung

9.
Beförderungsmittel

10.
Versand- und Zielort

11.
Zeitraum der Beförderung.

(2) In den Fällen der Beförderung von Kriegswaffen zum Zwecke der Ausfuhr oder der Durchfuhr (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes) muß der Antrag außerdem Angaben über den Endverbleib der Kriegswaffen enthalten. Die Angaben sind glaubhaft zu machen.

(3) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 4 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 2. KrWaffKontrGDV Gleichzeitige Antragstellung
... 2 spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung der Beförderung nach § 4 gestellt werden. (2) In den Fällen der Überlassung und des Erwerbs der ...