(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist in Textform zu stellen.
(2)
1Ist mit der Durchführung eines Beschaffungs- oder Instandsetzungsauftrages, den ein in
§ 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes genanntes Bundesministerium oder eine ihm nachgeordnete Behörde vergibt, eine genehmigungsbedürftige Handlung verbunden, so gilt das schriftliche Angebot des Auftragnehmers als Antrag auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung.
2Liegt kein schriftliches Angebot vor, so findet Satz 1 entsprechende Anwendung, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich annimmt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521