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§ 11 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)

§ 11 Aufbewahrungsfristen



(1) Der zur Führung eines Kriegswaffenbuches Verpflichtete hat das Kriegswaffenbuch so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der zuletzt vorgenommenen Eintragung an gerechnet.

(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat die Genehmigungsurkunde so lange aufzubewahren, wie er die tatsächliche Gewalt über die in der Urkunde genannten Kriegswaffen innehat, mindestens jedoch zehn Jahre vom Tag der Ausstellung an gerechnet. Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die als Beleg für die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder Auflagen zu der Genehmigung dienen.



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Frühere Fassungen von § 11 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.03.2020Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
vom 13.03.2020 BGBl. I S. 521

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KrWaffKontrGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Artikel 1 2. KrWaffKontrGDVÄndV Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
... binnen der in Absatz 1 genannten Zeiträume zu übermitteln." 4. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Ebenfalls aufzubewahren sind Unterlagen, die ...