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§ 13 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (2. KrWaffKontrGDV k.a.Abk.)
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521
Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Geltung ab 04.06.1961; FNA: 190-1-2 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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§ 13 Kennzeichnungspflicht
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, müssen ein Zeichen des Herstellers oder des Einführers tragen. Das Zeichen ist an sichtbarer Stelle anzubringen und muß dauerhaft sein.
(2) Kriegswaffen, die im Bundesgebiet hergestellt, in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst in das Bundesgebiet verbracht werden, ausgenommen Waffen der Nummern 9, 14, 15, 31, 40 bis 43 und 46 bis 50 der Kriegswaffenliste, sollen außerdem eine fortlaufende Herstellungsnummer tragen.
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Zitierungen von § 13 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 2. KrWaffKontrGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. KrWaffKontrGDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV)
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
§ 3c KrWaffGenV (vom 08.09.2026)
... nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und der §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 249
Artikel 1 2. KrWaffGenVÄndV Änderung der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
... nach § 12 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und der §§ 9 bis 14 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von ...
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