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Änderung § 9 Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 20.03.2020

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.03.2020 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.03.2020 BGBl. I S. 521

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Anfangsbestand (§ 10 Abs. 1), jede Bestandsveränderung und den Bestand an den Meldestichtagen (§ 10 Abs. 2) in das Kriegswaffenbuch einzutragen. 2 Die Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. 3 In dem Buch darf nicht radiert und keine Eintragung unleserlich gemacht werden. 4 Änderungen, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder später gemacht worden sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.

(3) Bei der Eintragung des Anfangsbestandes sind folgende Angaben zu machen:

1. Stückzahl
oder Gewicht

2. Waffennummer

3. Nummer der Genehmigungsurkunde

4. Name und Anschrift des Herstellers.

(4) Bei der Eintragung der
Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer zur Führung eines Kriegswaffenbuches verpflichtet ist, hat den Kriegswaffenbestand zu den nach § 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Meldestichtagen, jede Bestandsveränderung und jede Beförderung ohne Bestandsveränderung in das Kriegswaffenbuch einzutragen. 2 Die Eintragungen sind unverzüglich nach einem meldepflichtigen Ereignis vorzunehmen und müssen in nachvollziehbarer Weise erfolgen. 3 Jede Berichtigung eines Eintrags muss als solche erkennbar sein und den ursprünglichen Eintrag unverändert lassen. 4 Das Kriegswaffenbuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden.

(2) Für jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt oder im Fall des elektronisch geführten Kriegswaffenbuches ein gesonderter Datensatz mit der Nummer der Kriegswaffenliste anzulegen.

(3) Bei der Eintragung einer Bestandsveränderung oder einer Beförderung ohne Bestandsveränderung sind folgende Angaben zu machen:

1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Stückzahl oder Gewicht



2. Stückzahl

3. Waffennummer

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Nummer der Genehmigungsurkunde

5. Grund des Zugangs:

a) Herstellung
einschließlich Umbau und Wiedergewinnung

b) Dauernder, vorübergehender oder genehmigungsfreier Erwerb

c) Einfuhr

d) Lagerungswechsel

e) Sonstige
Gründe

6. Grund des Abgangs:

a) Zerlegung
oder Umbau

b) Dauernde, vorübergehende oder genehmigungsfreie Überlassung

c) Ausfuhr

d) Lagerungswechsel

e) Verschluß

f) Verlust

g) Sonstige Gründe

7.
Name und Anschrift des Herstellers

8.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

9.
Beförderungsmittel

10.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

11.
Name und Anschrift des Beförderers.

(5)
Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:



4. Nummer der Genehmigungsurkunde einschließlich Angabe der Genehmigungsbehörde

5.
Gründe für Zugang oder Abgang der Kriegswaffe

6.
Name und Anschrift des Herstellers

7.
Name und Anschrift desjenigen, der die tatsächliche Gewalt überlassen oder erworben hat

8.
Beförderungsmittel

9.
Tag des Zugangs oder Abgangs oder Tag der Beförderung

10.
Name und Anschrift des Beförderers oder der Beförderer.

(4)
Bei der Eintragung des Bestandes an den Meldestichtagen sind folgende Angaben zu machen:

1. Laufende Nummer und Tag der Eintragung

vorherige Änderung

2. Stückzahl oder Gewicht.

(6) 1 An Stellen, die der Anlage des Buches nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. 2 Sofern bei den Eintragungen einzelne Angaben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der Gründe zu vermerken.


(7) 1 Wird das Kriegswaffenbuch mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt, so sind die Datensätze mit den für das Kriegswaffenbuch erforderlichen Angaben unverzüglich zu speichern, fortlaufend zu numerieren und nach Ablauf eines jeden Monats in Klarschrift auszudrucken. 2 Der Ausdruck ist in Karteiform vorzunehmen. 3 Angaben ohne Zahlen dürfen verschlüsselt werden, wenn dem Ausdruck ein Verzeichnis zur Entschlüsselung beigegeben wird. 4 Bestände sind auf den nächsten Monat vorzutragen. 5
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist berechtigt, abweichend von Satz 1 den Ausdruck der im laufenden Monat gespeicherten Angaben und die Vorlage der Klarschrift jederzeit zu verlangen.

(8)
Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Kriegswaffenkontrollgesetzes auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen.

(9)
Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.



2. Stückzahl

3. Meldestichtag.


(5)
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die anzugebenden Gründe des Zugangs und des Abgangs von Kriegswaffen nach Absatz 3 Nummer 5 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, festlegen.

(6)
Werden zum Zwecke des Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an Stelle von Genehmigungen nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen auf Grund zwischenstaatlicher Verträge Erlaubnisse oder Anmeldebescheinigungen der Behörden der Stationierungsstreitkräfte vorgelegt, so sind die Zweitschriften der Erlaubnisse oder der Anmeldebescheinigungen als Anlage zum Kriegswaffenbuch zu nehmen oder in diesem zu speichern.

(7)
Wer Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes für einen anderen befördert oder Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes mit deutschen Seeschiffen oder Luftfahrzeugen befördert oder im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz und keine gewerbliche Niederlassung hat, ist nicht verpflichtet, ein Kriegswaffenbuch zu führen.