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§ 8 - Flächenerwerbsverordnung (FlErwV)

§ 8 Antragsfrist



1Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt. 2Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen.