1Kaufanträge nach §
3 Abs. 1 bis 4 des
Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus §
9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt.
2Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach §
2 Abs. 1 Satz 1 über nach §
3 Abs. 1 des
Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen.