Auf Grund von §
142 Abs. 2 Satz 6 und 7 und §
144 Abs. 4 Satz 3 und 4 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Die in §
142 Abs. 2 Satz 1 und in §
144 Abs. 4 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf die Bundesangentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung einer Rechtsverordnung durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des Satzes 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.