§ 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption
1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach
§ 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist.
2Die Bestimmungen des
Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
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interne Verweise§ 8 AdWirkG Bericht (vom 01.04.2021) ... zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften ...
Zitat in folgenden NormenAdoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
neugefasst durch B. v. 21.06.2021 BGBl. I S. 2010
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAdoptionshilfe-Gesetz
G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226
Artikel 3 AdHiG Änderung des Adoptionswirkungsgesetzes ... einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entsprochen worden ist." 7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt: „§ 7 Vorläufige Anerkennung der ... 7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt: „ § 7 Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption Bis zum Abschluss des ... zum 30. September 2026 einen Bericht über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor. ...
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