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Änderung § 4 AdWirkG vom 01.04.2021

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§ 4 AdWirkG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2021 geltenden Fassung
§ 4 AdWirkG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.02.2021 BGBl. I S. 226

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§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Unbegleitete Auslandsadoptionen


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(1) 1 Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. 2 Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.