(1)
1Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen.
2Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§
196 Abs. 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
(2) (aufgehoben)
(3) 1Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
- 1.
- Die Versicherungsnummer,
- 2.
- der Vor- und Familienname des Versicherten,
- 3.
- der Verwendungszeitraum,
- 4.
- die Beitragsart.
2Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500