§ 8 - RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Verwendungszeitraum



(1) Die Beiträge sind für den vom Versicherten bestimmten Verwendungszeitraum zu buchen, sofern gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Für jeden Kalendermonat darf nur ein freiwilliger Beitrag gezahlt werden.

(2) Beträge, die nicht verwendet werden können, sind als Gutschrift zu buchen oder zurückzuzahlen. Auf Verlangen des Versicherten sind nicht verwendbare Beträge zurückzuzahlen. Gutschriften sind den Versicherten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.



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