§ 9 - RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV)

V. v. 30.10.1991 BGBl. I S. 2057; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6-2 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Beitragsbescheinigung



(1) Den Versicherten ist spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge auszustellen. Die Beitragsbescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
die Versicherungsnummer,

2.
den Vor- und Familiennamen des Versicherten,

3.
den Verwendungszeitraum,

4.
die Beitragshöhe,

5.
die Beitragsart,

6.
die Beitragsbemessungsgrundlage.

Über Beiträge, die nach dem 28. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr gezahlt werden, ist unverzüglich nach der Zahlung eine Beitragsbescheinigung auszustellen.

(2) Bei Höherversicherungsbeiträgen ist neben den Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 das Jahr der Zahlung anzugeben. Bei Höherversicherungsbeiträgen, die neben Pflichtbeiträgen gezahlt werden, ist frühestens eine Beitragsbescheinigung auszustellen, wenn für ihren Verwendungszeitraum die beitragspflichtigen Einnahmen bescheinigt worden sind.



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