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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall (IndMetMeistV k.a.Abk.)

V. v. 12.12.1997 BGBl. I S. 2923; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 19.12.1997; FNA: 806-21-7-51 Berufliche Bildung
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§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen



(1) 1Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfaßt die Handlungsbereiche "Technik", "Organisation" sowie "Führung und Personal", die den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage zuzuordnen sind. 2Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. 3Es werden drei funktionsfeldbezogene und die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. 4Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. 5Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, daß alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. 6Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als zehn Stunden.

(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:

1.
Handlungsbereich "Technik":

a)
Betriebstechnik,

b)
Fertigungstechnik,

c)
Montagetechnik;

2.
Handlungsbereich "Organisation":

a)
Betriebliches Kostenwesen,

b)
Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme,

c)
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;

3.
Handlungsbereich "Führung und Personal":

a)
Personalführung,

b)
Personalentwicklung,

c)
Qualitätsmanagement.

(3) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" soll einer seiner Schwerpunkte den Kern bilden. 2Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Schwerpunkt zu entnehmen. 3Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. 4Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 4 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. 5Im einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die technischen Anlagen und Einrichtungen funktionsgerecht einzusetzen und ihre Instandhaltung zu planen, zu organisieren und zu überwachen sowie die Energieversorgung im Betrieb sicherzustellen. 2Sie soll in der Lage sein, Aufträge zur Installation von Maschinen, Produktionsanlagen, Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie von Systemen des Transports und der Lagerung umzusetzen. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Auswahl, Festlegung und Funktionserhalt von Kraft- und Arbeitsmaschinen und der dazugehörenden Aggregate sowie Hebe-, Transport- und Fördermittel,

b)
Planen und Einleiten von Instandhaltungsmaßnahmen sowie Überwachen und Gewährleisten der Instandhaltungsqualität und der Termine,

c)
Erfassen und Bewerten von Schwachstellen, Schäden und Funktionsstörungen sowie Abschätzen und Begründen von Auswirkungen geplanter Eingriffe,

d)
Aufrechterhalten der Energieversorgung im Betrieb,

e)
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Anlagen und Einrichtungen, insbesondere unter Beachtung sicherheitstechnischer und anlagenspezifischer Vorschriften,

f)
Funktionserhalt und Überwachung der Steuer- und Regeleinrichtungen sowie der Diagnosesysteme von Maschinen und Anlagen,

g)
Veranlassen von Maßnahmen zur Lagerung von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten.

2.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Fertigungstechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, Fertigungsprozesse zur Herstellung und Veränderung von Produkten zu planen, zu organisieren und zu überwachen. 2Sie soll in der Lage sein, fertigungstechnische Einzelheiten und Zusammenhänge sowie Optimierungsmöglichkeiten des Fertigungsprozesses zu erkennen und zweckentsprechende Maßnahmen einzuleiten. 3Beim Einsatz neuer Maschinen, Anlagen und Werkzeuge sowie bei der Be- und Verarbeitung neuer Werkstoffe und Fertigungshilfsstoffe soll sie die Auswirkungen auf den Fertigungsprozeß erkennen und berücksichtigen können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Planen und Analysieren von Fertigungsaufträgen und Festlegen der anzuwendenden Verfahren, Betriebsmittel und Hilfsstoffe einschließlich der Ermittlung der erforderlichen technischen Daten,

b)
Einleiten, Steuern, Überwachen und Optimieren des Fertigungsprozesses,

c)
Umsetzen der Instandhaltungsvorgaben und Einhalten qualitativer und quantitativer Anforderungen,

d)
Beurteilen von Auswirkungen auf den Fertigungsprozeß beim Einsatz neuer Werkstoffe, Verfahren und Betriebsmittel,

e)
Anwenden der numerischen Steuerungstechnik beim Einsatz von Werkzeugmaschinen, bei der Programmierung und Organisation des Fertigungsprozesses unter Nutzung von Informationen aus rechnergestützten Systemen,

f)
Einsatz und Überwachung von Automatisierungssystemen einschließlich der Handhabungs-, Förder- und Speichersysteme,

g)
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Maschinen und Fertigungssystemen,

h)
Umsetzen der Informationen aus verknüpften, rechnergestützten Systemen der Konstruktion, Fertigung und Qualitätssicherung.

3.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Montagetechnik" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, Aufträge zur Montage von Maschinen und Anlagen zu planen, zu organisieren und ihre Durchführung zu überwachen. 2Sie soll in der Lage sein, Teilvorgänge und Zusammenhänge, die den Montageablauf bestimmen sowie Optimierungsmöglichkeiten des Montageprozesses zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung einzuleiten. 3Sie soll Montageprinzipien nach vorgegebenen Kriterien auswählen, den Eigen- und Fremdteileanteil mitberücksichtigen und die Auswirkungen auf den Montageprozeß erkennen können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Planen und Analysieren von Montageaufträgen nach konstruktiven Vorgaben, Disponieren der Eigen- und Fremdteile und der terminlichen Vorgaben sowie Festlegen von Montageplatz, der Betriebs-, Montage- und Prüfmittel, der Montageprinzipien und Veranlassen des Montageprozesses,

b)
Planen und Beurteilen des Einsatzes von automatisierten Montagesystemen einschließlich der Anwendung von Handhabungsautomaten,

c)
Überprüfen der Funktion von Baugruppen und Bauteilen nach der Methode der Fehler-Möglichkeit-Einfluß-Analyse,

d)
Inbetriebnehmen und Abnehmen von montierten Maschinen und Anlagen nach den geltenden technischen Richtlinien.

(4) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. 2Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen. 3Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. 4Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 5 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die andere Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. 5Im einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflußfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. 2Sie soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewußten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. 3Sie soll nachweisen, daß sie Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der funktionsfeldbezogenen Kosten nach vorgegebenen Plandaten,

b)
Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,

c)
Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,

d)
Beeinflussen des Kostenbewußtseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,

e)
Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnung,

f)
Anwenden der Kalkulationsverfahren in der Kostenträgerstückrechnung einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung,

g)
Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.

2.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. 2Sie soll nachweisen, daß sie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anwenden kann. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen und Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,

b)
Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,

c)
Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, Materialflußgestaltung, Produktionsprogrammplanung und Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörenden Zeit- und Datenermittlung,

d)
Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,

e)
Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition.

3.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2Sie soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. 3Sie soll sicherstellen, daß sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewußt verhalten und entsprechend handeln. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb,

b)
Fördern des Mitarbeiterbewußtseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

c)
Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes,

d)
Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,

e)
Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.

(5) 1In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen mindestens zwei seiner Schwerpunkte den Kern bilden. 2Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind insgesamt etwa zur Hälfte diesen Schwerpunkten zu entnehmen. 3Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" und "Organisation" integrativ mitberücksichtigen. 4Diese integrativen Qualifikationsinhalte sind in annähernd gleichem Umfang den Absätzen 3 und 4 zu entnehmen; sie sollen sich aus Qualifikationsinhalten von mindestens drei Schwerpunkten zusammensetzen und insgesamt etwa die Hälfte aller Qualifikationsinhalte dieser Situationsaufgabe ausmachen. 5Im einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" mit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 3 umfassen:

1.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. 2Sie soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

b)
Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

c)
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

d)
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

e)
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

f)
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

g)
Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozeß,

h)
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

2.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. 2Sie soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. 3Sie soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,

b)
Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,

c)
Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,

d)
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,

e)
Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,

f)
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

3.
1Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewußtseins der Mitarbeiter zu sichern. 2Sie soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:

a)
Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder,

b)
Fördern des Qualitätsbewußtseins der Mitarbeiter,

c)
Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der Produktqualität und Kundenzufriedenheit,

d)
kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.

(6) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die zu prüfende Person nachweisen, daß sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. 2Sie soll nachweisen, daß sie seinen Lösungsvorschlag möglichst unter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutern und erörtern kann. 3Das Fachgespräch hat die gleiche Struktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. 4Es ist dabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es integriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte, die nicht schriftlich geprüft werden. 5Das Fachgespräch soll für die zu prüfenden Person mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minuten dauern.

(7) 1Hat die zu prüfende Person in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihr darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. 4Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.





 

Frühere Fassungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 14 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IndMetMeistV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndMetMeistV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IndMetMeistV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... Metall erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation ...
§ 2 IndMetMeistV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu ...
§ 7 IndMetMeistV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
... sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: 1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 , 2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und 3. die ... 1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, 2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und 3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. Bei der ... 2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und 3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 . Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen ...
§ 8 IndMetMeistV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
... „Handlungsspezifische Qualifikationen" a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 , b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und c) in der ... in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3, b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5. Die ... in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 . Die bestandene Prüfung im Prüfungsteil ...
Anlage 2 IndMetMeistV (zu § 9) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Prüfungsteils und Bewertung als Note, b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und ... nach § 5 Absatz 3 und Bewertung als Note, c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 ... § 5 Absatz 4 und Bewertung als Note sowie d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note, 3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte ...