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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall vom 01.09.2009

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
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§ 9 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 11 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.



Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.