Aufgrund der Struktur und der mechanischen Eigenschaften von mechanisch-biologisch behandelten Abfällen, die den Anforderungen des Anhanges 2 entsprechen, sind für ein umweltverträgliches Deponieverhalten folgende ergänzende Anforderungen beim Einbau dieser Abfälle einzuhalten:
- 1.
- Reduzierung der Einbaufläche auf das im Einbaubetrieb geringstmögliche Maß, Abdeckung nicht beschickter Flächen mit geeigneten Materialien und Gewährleistung einer gezielten und kontrollierten Ableitung des Oberflächenwassers.
- 2.
- Der Einbaubereich ist arbeitstägig mit einem Gefälle zwischen 5 und 10% zu profilieren. Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten. Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen.
- 3.
- Zur Gewährleistung eines gering durchlässigen Deponiekörpers ist der Abfall im Dünnschichtverfahren verdichtet einzubauen. Durch Einstellung eines optimalen Wassergehaltes der Abfälle ist eine höchstmögliche Verdichtbarkeit zu gewährleisten. Dazu ist in einem Versuchsfeld die höchstmögliche Einbaudichte (Trockendichte) in Abhängigkeit von Wassergehalt (möglichst nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse) und aufgebrachter Verdichtungsenergie zu bestimmen. Während des Deponiebetriebes ist nach Einbau von jeweils 5.000 m³ oder 5.000 Mg nachzuweisen, dass mindestens 95% der so ermittelten höchstmöglichen Einbaudichte erreicht werden. Ändert sich die Abfallzusammensetzung wesentlich, ist die höchstmögliche Einbaudichte erneut zu bestimmen.
- 4.
- Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen Abfällen abgelagert werden.
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Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien
V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
Artikel 1 V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2807; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900