§ 1 BBKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 1 BBKG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 146 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Errichtung des Bundesamtes | |
(Text alte Fassung) Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern. | (Text neue Fassung) Der Bund errichtet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. |