(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) §
3 Abs. 2 und 3 der Allgemeinen Lotsordnung vom 11. August 1972 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 I S. 9), wird aufgehoben.
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V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728